Viele Arbeitnehmer erhalten im Falle einer Kündigung eine Abfindung. Doch wer anschließend Arbeitslosengeld I beantragt, muss beachten, dass die Abfindung unter bestimmten Bedingungen angerechnet wird. Dies kann zu einer Verzögerung oder Kürzung der Zahlungen führen. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen und Möglichkeiten zur Vermeidung einer Anrechnung.
Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht automatisch auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Entscheidend sind mehrere Faktoren:
- Art der Zahlung: Die Abfindung muss als Entlassungsentschädigung gemäß § 158 SGB III gelten. Dazu gehören Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen.
- Grund der Beendigung: Eine Anrechnung erfolgt vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine betriebsbedingte Kündigung endet. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gelten andere Vorschriften.
- Einhaltung der Kündigungsfrist: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, kann eine Sperrzeit verhängt werden (§ 159 SGB III). Maßgeblich ist die vertraglich oder tariflich festgelegte Kündigungsfrist – falls keine Regelung existiert, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat (§ 622 BGB).
Ruhezeit: Wann verzögert sich das Arbeitslosengeld?
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruhen (§ 158 SGB III). In dieser sogenannten Ruhezeit erfolgt keine Auszahlung. Die Dauer richtet sich nach der Höhe der Abfindung, der Betriebszugehörigkeit und dem Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung. Eine Ruhezeit kann maximal ein Jahr betragen, endet aber spätestens mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Berechnung der Ruhezeit anhand eines Beispiels
Ein Arbeitnehmer, 44 Jahre alt, erhält eine Abfindung von 25.000 Euro und war zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt. Sein tägliches Bruttogehalt beträgt 250 Euro, und seine Kündigungsfrist wurde um 60 Tage unterschritten.
- Laut Anrechnungstabelle werden 45 Prozent der Abfindung angerechnet, also 11.250 Euro.
- Um die Ruhezeit zu berechnen, wird die angerechnete Summe durch das tägliche Bruttogehalt geteilt: 11.250 Euro / 250 Euro = 45 Tage.
- Die Ruhezeit beträgt somit 45 Tage, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Wichtig: Während der Ruhezeit besteht keine Krankenversicherungspflicht über die Arbeitsagentur. Betroffene sollten sich daher frühzeitig um eine alternative Absicherung kümmern.
Fazit
Eine Abfindung kann dazu führen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I verzögert oder in Teilen gekürzt wird. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist es ratsam, die Kündigungsfrist einzuhalten oder alternative Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Wer sich unsicher ist, sollte sich frühzeitig von der Arbeitsagentur oder einem Fachanwalt beraten lassen.